DGUV-25 Tresore

Tresore gemäß der Vorschrift 25 DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) bieten einen hohen Sicherheitsstandard zum Schutz von Bargeld und Wertgegenständen in Betrieben.
Die Vorschrift regelt die Anforderungen an die Sicherheitseinrichtungen, um Diebstahl und unbefugten Zugriff zu verhindern. Tresore, die nach dieser Vorschrift zertifiziert sind, bieten durch geprüfte Sicherheitsmechanismen wie robuste Schließsysteme und widerstandsfähige Konstruktionen einen zuverlässigen Schutz für Unternehmen und deren wertvolle Güter.
Tresore in verschiedenen Sicherheitseinstufungen mit zeitverzögertem Verschluss, entsprechend der DGUV Vorschrift 25 zur Überfallprävention.
Information zum Thema Handling von Bargeld, unter Bezug auf die Vorschrift 25 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV-Vorschrift 25)
Die Öffnung des Tresor darf nur mit einer fest eingestellten Zeitverzögerung und somit kein direkter unmittelbarer Zugriff auf Bargeldbestände erfolgen. Dies dient zum Schutz der Mitarbeitenden bei einem Überfall.
In der DGUV-Vorschrift 25, der Unfallverhütungsvorschrift „Überfallprävention“, geht es darum, den Anreiz auf Überfälle zu verringern. (Quelle: DGUV-25):
§1 – Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für
a. Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute,
b. Spielstätten,
c. Verkaufsstellen des Groß- und Einzelhandels, sowie
d. Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand, in denen Versicherte
§3 – Allgemeine Grundsätze
Der Unternehmer hat zum Schutz der Versicherten den Umgang mit Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln oder Zugriff auf Wertsachen so zu gestalten, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.
§12 – Verwahrung von Banknoten
(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass alle Banknotenbestände verwahrt werden.
(2) Wertbehältnisse zur Verwahrung von Banknoten müssen einen ausreichenden Widerstand gegen Aufbruch bieten und gegen einfache Wegnahme gesichert sein
(3) Der Zugriff auf verwahrte Banknotenbestände muss für Berechtigte, die regelmäßig in der Betriebsstätte anwesend sind, zeitverzögert sein. Die Zeitverzögerungen dürfen nur von dazu Berechtigten verändert werden können.
(4) Abweichend von Absatz 1 dürfen Banknoten griffbereit gehalten werden, wenn diese durch geeignete technische oder bauliche Einrichtungen gesichert und geeignete organisatorische Maßnahmen getroffen sind
§16 - Umgang mit Münzen
Ergibt sich aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, dass vom Wert des Bestandes an Münzen ein Anreiz zum Überfall ausgeht, gelten beim Umgang mit diesen die Regelungen für den Umgang mit Banknoten entsprechend.