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"Was darf rein in meinen Waffenschrank ?"

Das WaffG und die AlWaffV regeln, in welchen Waffenschränken Ihre Waffen gelagert werden müssen. Hierbei unterscheidet das Gesetz in verschiedene Kriterien.

  1. Private Waffen, z.B. von Sportschützen, Jägern:
  2. gewerbliche Waffen, z.B. Sammler, Waffenhändler, Büchsenmacher, etc.
  3. Aufbewahrung in nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden

Hier können Sie die erforderlichen Passagen, betreffend der Waffenaufbewahrung nachlesen. Sie werden über den entsprechenden Link direkt zur Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz weiter geleitet:

WaffG § 36 - hier klicken

AWaffV §13 - hier klicken

Waffenschränke der unterschiedlichen Klassen nach EN 1143-1 sind im Gesetzt auch in ihrer zulässigen Anzahl von Waffen untergliedert.

Zum Beispiel darf man in einem Waffenschrank der Klasse 0, wenn er weniger wiegt, als 200 kg, zwar Langwaffen und Munition in unbegrenzter Menge darin lagern. Doch ist die Anzahl für Kurzwaffen in einem solchen Waffenschrank auf maximal 5 Stück limitiert. Wenn ein Waffenschrank der Klasse 0 mindestens 200 kg schwer ist, darf man bis zu 10 Kurzwaffen darin lagern.

Anders verhält es sich bei einem Waffenschrank der Klasse 1 nach EN 1143-1. In einem solchen Waffenschrank darf man Langwaffen, Kurzwaffen und Munition in unbegrenzter Menge lagern.

Grundsätzlich muss natürlich ein entsprechendes Bedürfnis vorliegen, das versteht sich ja von slbst.

Ausführliche Informationen zum Waffengesetz finden Sie hier (Bussgeldkatalog.net)

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